Blower-Door-Tests: Rechtliche Hinweise für Auftraggeber und Messdienstleister – Bauradio Folge Nummer 9

Gesprächsteilnehmer*innen

weglageAn welche rechtsverbindlichen Richtlinien muss sich ein Blower-Door-Dienstleister halten? Welche Konsequenzen haben falsche Messergebnisse? Was tun, wenn sich Richtlinien widersprechen? Um diese Fragen dreht sich die neunte bauradio-Folge. Andreas Weglage, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht spricht darüber, wofür ein Messdienstleister haftbar gemacht werden kann und wie sich ein Blower-Door-Dienstleister absichern kann.

Außerdem unterhalten wir uns über verschiedene Verordnungen für Blower-Door-Dienstleister, die sich teilweise widersprechen.

Hier ein Überblick der Themen
00:42 Der rechtliche Nutzen von Zertifizierungen
Jeder darf Blower-Door-Messungen durchführen. Warum sollte ich dann überhaupt Geld und Zeit in eine Fortbildung stecken? Bringt mir das Zertifikat etwas, falls ich mal vor Gericht lande?
3:14 Exkurs: Markenrecht BlowerDoor
Differenzdruckmessungen, Luftdichtheitsmessungen, Blower-Door-Tests: Es gibt viele Bezeichnungen für das gleiche. Die BlowerDoor GmbH – die in Deutschland die Messgeräte Minneapolis BlowerDoor und Zubehör vertreibt vetreibt – sagt, dass man nur von Blower-Door-Tests sprechen darf, wenn man mit ihrer Maschine und nicht mit einer der Mitbewerber misst. Sollte ich dann als Dienstleister generell nur von Luftdichtheitsmessungen sprechen? Brauche ich eine Lizenz von der BlowerDoor GmbH wenn ich mich als Blower-Door-Messdienstleister bezeichne?

4:51 Blower-Door-Dienstleister als sachverständige Zeugen vor Gericht und gerichtliche Entscheidungen zu Blower-Door-Aufträgen
09:01 Die wichtigsten Richtlinien und verbindlichen Normen

11:27 Was tun bei sich widersprechenden Richtlinien?

Es gibt unterschiedliche Empfehlungen, was die Gebäudepräparation betrifft. Sogar Verbände, Ausschüsse, Dozenten und Institutionen gaben und geben unterschiedliche Empfehlungen. Nun hat der Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen FLiB eine Checkliste zu dem Verfahren B – obwohl er bisher das Verfahren A propagiert hatte – erarbeitet. Wie sicher ist die Checkliste? Bisher wurde sie in verschiedenen Publikationen veröffentlicht . Es gibt kein Widerspruch anderer Institutionen wie vom DiBT (Deutsches Institut für Bautechnik. Bedeutet stillschweigendes Dulden, dass dies nun der aktuelle Stand der Technik ist?

15:31 Konsequenzen einer falschen Blower-Door-Messung

Was für rechtliche Konsequenzen hat es, wenn eine Blower-Door-Messung nicht der Norm entspricht? Wenn Daten falsch angegeben werden, beispielsweise das Gebäudevolumen. Denn je größer das Volumen, desto besser ist der n50-Wert. Was passiert, wenn ich mit meiner Messung eine KfW-Bedingung erfülle, der Kredit gezahlt wird, sich später aber herausstellt, dass das Volumen nicht gestimmt hat und das Haus eigentlich durchgefallen ist

20:41 Gewährleistungs- und Mangelhaftungsrecht

Ein weiteres Beispiel: Eine Blower-Door-Messung wird für ein Gutachten verwendet. Fällt aber vor Gericht durch, weil die Gegenseite eine neue Messung beauftragt hat und nachweist, dass Fehler passiert sind. Wird die Blower-Door-Messung einfach nur ungültig oder haftet der Blower-Door-Dienstleister wegen falscher Ergebnisse?
22:29 Versicherung und Absicherung gegenüber Fehlern

24:00 Wie verbindlich sind die Kalibrierungs-Vorgaben der Herstellerfirmen?

30:00 Kommentierung von gefundenen Leckagen

Mach ich mich haftbar als Messdienstleister, wenn ich die gefundenen Leckagen unaufgefordert kommentiere und interpretiere? Darf ich als Messdienstleister sagen, ob eine Leckage für eine Konstruktion gefährlich ist? Beispielsweise wenn es bei einer Lufteintrittsstelle, wie zum Beispiel einer Steckdose im Drempel eines Dachgeschosses, zieht und ich auf eine Leckage am Schwellenanschluss schließe.

 

Über Andreas Weglage

Bildschirmfoto 2015-04-13 um 18.56.20Andreas Weglage beschäftigt sich seit 25 Jahren mit Bau- und Architektenrecht. Dabei hat er sich auf gewerbliche Leistungsanbieter spezialisiert, von dem familiengeführten Handwerksbetrieb, dem kleinen Planungsbüro bis zu Baukonzernen und international tätigen Architekturbüros.
Er gibt sein Wissen auch als Referent weiter, u.a. bei der gewerkeübergreifenden Fachschulung Schnittstelle Baustelle und dem pro clima Seminar Rechtssicher bauen.

 

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Rechtsanwaltskanzlei Weglage

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht & Miet- und Wohneigentumsrecht, personenzertifizierter Sachverständiger – das sind einige der Qualifikationen
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48346 Ostbevern-Brock
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Über mich

Bildschirmfoto 2015-04-13 um 18.46.09Als Referentin der Unternehmenskommunikation für pro clima (Moll bauökologische Produkte GmbH) suche ich ständig nach spannenden Menschen und Geschichten für unsere print- und digitalen Medien. Falls Sie ein interessantes Projekt kennen oder selbst betreuen, kontaktieren Sie mich bitte unter heide.gentner@proclima.de oder 06202/2782-56

In meiner Freizeit saniere ich ein altes Bauernhaus in den Vogesen, sportle ab und an (www.fit-wie-herkules.de) und frage Leute aus (www.heidi-hakt-nach.de)

Weitere Informationen: https://www.xing.com/profile/HeideHaruyo_Gentner

Eine Auswahl unserer digitalen pro clima Kanäle:

pro clima Blog – Informationen zur dichten Gebäudehülle, energieeffizientem Bauen und Wohngesundheit: https://blog.proclima.com/de/

Blog zur gewerkeübergreifenden Fachschulung Schnittstelle-Baustelle http://blog.schnittstelle-baustelle.de/

pro clima TV: https://www.youtube.com/user/proclimatube

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3 Kommentare zu “Blower-Door-Tests: Rechtliche Hinweise für Auftraggeber und Messdienstleister – Bauradio Folge Nummer 9

  • Oliver Solcher sagt:

    Hallo Frau Gentner,

    ich bin nicht wirklich glücklich mit Ihre Aussage, der FLiB veröffentlicht eine Checkliste zum Verfahren B obwohl er ja immer für das Verfahren A eingetreten ist. Der FLiB hält das Verfahren A weiterhin für das richtige, ich gehe gerne näher darauf ein, wenn es nötig sein sollte. Deshalb hat der FLiB auch seit Jahren den Verordnungsgeber versucht zu überzeugen und natürlich auch gegen den Entwurf ordnungsgemäß eingesprochen. Nichtsdestoweniger hat der Verordnungsgeber sich nun auf das Verfahren B festgelegt. D.h. eine Überprüfung der Kennwertevorgaben der EnEV hinsichtlich Dichtheit erfolgen nach DIN EN 13829 Verfahren B. Die EnEV 2009 hatte sich dahingehend nicht festgelegt, das tat nur die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz die ein verfahren forderte, das weder B noch A war.
    Da es für das Verfahren B keine Checkliste gibt, hat sich eine über den FLiB hinaus gehende Arbeitsgruppe damit beschäftigt und die veröffentlichte Checkliste erarbeitet und publiziert. Nach der Veröffentlichung der EnEV hat der FLiB im Mai 2014 eine Anfrage an die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz geschickt (Herr Achelis vom DIBt ist nur ein Mitarbeiter der Gruppe). Die Fragen waren:
    Entspricht die in der Checkliste beschriebene Präparation der Gebäudehülle den Vorstellungen
    des Verordnungsgebers?
    Wo werden die Lüftungswärmeverluste über den (abgedichteten) Rauch- und Wärmeabzug RWA bilanziert?
    Wann soll die Luftdurchlässigkeit der Gebäudehülle geprüft werden?
    Der Eingang wurde mit der Aussage bestätigt, dass bei Klärungsnotwendigkeit eine Antwort erteilt wird. Danach habe ich den Kontakt zu Herrn Rathert gesucht, der mir gegenüber sagte, die Veröffentlichung im GEB stellt einen Stein dar, der ins Wasser geworfen wurde, solange dieser Liste nicht widersprochen wird, liegt der nun mal dort.

    Seitdem ist die Staffel 19 erschienen, in der alle Fragen hinsichtlich Dichtheitsprüfung der Gebäudehülle zurückgezogen wurden. Kürzlich ist die Staffel 20 erschienen, wo eine Stellungnahme des FLiB einbezogen wurde. Keine der beiden Staffeln nimmt Stellung zu unseren Fragen.

    Wenn Sie oder andere meinen die Checkliste ist falsch, würde ich Sie bitten dazu einzusprechen, seit der Veröffentlichung ist beim FLiB eine (1) Stellungnahme dazu eingegangen. Wir hatten explizit in der Veröffentlichung gesagt, wir stellen die Liste hiermit zur Diskussion, zudem begründeten wir jede Präparation. Insofern hat nicht nur der Verordnungsgeber nicht widersprochen, sondern auch das Fachpuplikum inkl. Herrn Weglages nicht.

    Ich finde die Ausführungen Herrn Weglages hinsichtlich Zertifizierung sehr GIH lastig. Ich kann die GIH-Zertifizierung nicht wirklich beurteilen.

    Volumen- und Hüllflächenkalkulation schuldet der Messdienstleister, das ergibt sich aus den Anforderungen an den Prüfbericht in der DIN EN 13829, wo unter 7. u.a. folgende Angaben gefordert werden:
    „Nettogrundfläche und Innenvolumen des untersuchten Gebäudeteils und weitere erforderliche
    Gebäudemaße;
    Dokumentation von Berechnungen, so dass die angegebenen Ergebnisse nachvollzogen werden
    können“
    Wenn Werte vom Architekten übernommen werden, weil dem geglaubt werden darf, entspricht das nicht den geschuldeten Anforderungen an den Prüfbericht der DIN EN 13829 und wird vom FLiB kritisiert. Dazu haben wir auch in den Infoblättern 11/2013 sowie 12/2013 (www.luftdicht.info) Stellung genommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Oliver Solcher
    Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e.V.

  • Holger Merkel sagt:

    Als Mitglied besagter Arbeitsgruppe und als GIH-Referent nun von mir noch einige Anmerkungen:
    Nach der Verunsicherung der letzten Jahre ist es ein großer Fortschritt, dass mit der Checkliste nun eine Diskussionsgrundlage vorliegt, die immer mehr Verbreitung findet. Sicher wird auf der FliB-Mitgliederversammlung und dem buildair-Symposium (www.buildair.de) Anfang Mai in Kassel Gelegenheit zum Austausch sein.
    Stichwort Volumenberechnung:
    Das FLiB-Beiblatt zur DIN-EN 13829 macht hier konkrete Angaben zu einer vereinfachten Kenngrößenermittlung:
    „6.1.1 INNENVOLUMEN
    Das Innenvolumen sollte vom Prüfer
    selbst ermittelt und nachvollziehbar
    dokumentiert werden, unter Angabe
    der Quellen für die Maße.
    Wenn das Volumen von einer anderen
    Person ermittelt wurde, so muss der
    Prüfer eine stichpunktartige Kontrolle
    der Maße vornehmen. Auch in diesem
    Fall muss die Volumenberechnung
    nachvollziehbar dokumentiert sein…..
    Die Berechnung des Innenvolumens
    über den umbauten Raum (Bruttorauminhalt)
    unter Zuhilfenahme eines
    Reduktionsfaktors ist in aller Regel zu
    ungenau. Dieses Verfahren kann
    angewendet werden, wenn die daraus
    ermittelte Kenngröße (z.B. n50 Wert)
    um mindestens 30 Prozent unter oder
    über dem einzuhaltenden Grenzwert
    liegt.“
    Da das FLiB-Beiblatt nun auch schon etwas betagt ist, sind wir gespannt auf die neue Version.
    Bei einer Messung für EnEV bzw. KfW ist das Bereitstellen der Bezugsgrößen von Planerseite allerdings gängige Praxis, da zum Einen diese Werte meistens bereits vorliegen und zum Anderen der Messdienstleister für die nochmalige Ermittlung nicht bezahlt wird. Gleichwohl trägt er die Verantwortung für die Korrektheit der Angaben und muss diese auch dokumentieren.
    Zur Frage der Kalibrierung macht die DIN-EN 13829 folgende Angaben: „Die regelmäßige Kalibration des verwendeten Messsystems entsprechend den Herstellerangaben oder entsprechend einem standardisierten Qualitätssicherungssystem ist erforderlich.“
    Auch hier finden sich weiterführende Angaben im Beiblatt des FLiB: „Unter „regelmäßig“ ist zu verstehen:
    Druckmessgeräte müssen alle 2 Jahre
    kalibriert bzw. überprüft werden.
    Quecksilberthermometer müssen alle 10 Jahre, andere Temperaturmessgeräte alle 4 Jahre kalibriert / überprüft
    werden.
    Das Prüfintervall für Volumenstrom-
    Messeinrichtungen ist 4 Jahre.“
    Herr Weglage antwortet in dem Interview auf viele Fragen, mit denen Messdienstleister konfrontiert sind. Es sind sicher noch nicht alle gestellt. Ich freue mich auf eine Fortsetzung.

  • Melanie Samsel sagt:

    Danke für die Hinweise! Mein Chef hat mich gebeten, den Ablauf des Blower Door Tests zu recherchieren. Daher ist es interessant, was auch die rechtlichen Hintergründe sind. Ich denke, gerade die Details zu falschen Messergebnissen werden uns helfen.

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